Dies steht vermeintlich im Widerspruch von Ziff. 2.3 der Anklageschrift, wonach die letzte der drei vorgeworfenen Vergewaltigungen im Mai/Juni 2017 in ihrer (neuen) Wohnung stattgefunden hätten. Dieser scheinbare Widerspruch lässt sich einfach aufklären. Die Beschuldigte war im Februar 2018 kurz ohne Wohnung. Mit anderen Worten hatte sie die Wohnung an der O.________(Ort) in O._____