16 men würden – müsse verneint werden. Der Argumentation des Beschuldigten könne demnach nicht gefolgt werden. 9.1.2. Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich der Würdigung der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, unter folgenden Präzisierungen und Ergänzungen: Zur Widerspruchsfreiheit Die Privatklägerin hat in ihrer ersten Befragung angegeben, in ihrer Wohnung sei es nie zu Geschlechtsverkehr gekommen, sie habe erst im Oktober ihre neuen Möbel erhalten (pag. 106 Z. 984). Dies steht vermeintlich im Widerspruch von Ziff.