Auf Grund dessen behalte die Privatklägerin auch als getrennte Ehegattin die Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl. Damit ein allfälliger Widerruf geprüft werde, müsse sie selbständig einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgrund erfüllen. Die Anzeige gegen den Beschuldigten sei aber erst am 22. August 2018, d.h. über ein Jahr nach diesem Bescheid, eingereicht worden. Es dürfte klar sein, dass ihr Vertreter sie vorgängig darüber aufgeklärt habe, wie ein Strafverfahren ablaufe und was alles auf sie zukomme.