Nach der Trennung im Februar 2017 sei der Migrationsdienst des Kantons Bern mit der Frage an das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gelangt, ob sie weiterhin Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft habe. Am 2. Mai 2017 habe das Staatssekretariat für Migration festgehalten, dass die (gerichtliche) Trennung nicht zu den Fällen im Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention gehöre, nach denen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorgenommen werden könne. Auf Grund dessen behalte die Privatklägerin auch als getrennte Ehegattin die Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl.