Dass sie aber auch dies in ihren Aussagen nicht verschwiegen habe, sei ein weiterer Punkt, der für ihre Glaubwürdigkeit spreche. - Gemäss den Aussagen des Beschuldigten solle die Privatklägerin das ganze «Theater» nur aufführen, damit sie trotz der Trennung von ihm in der Schweiz bleiben könne. Dieses Argument gehe in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Aus den Migrationsakten gehe hervor, dass sie selbst zwar keinen Flüchtlingsstatus habe, das Bundesamt für Migration ihr aber auf Grund der Eheschliessung mit dem Beschuldigten (Stichwort: Einheit der Familie) am 3. Dezember 2014 Asyl gewährt und sie als Flüchtling anerkannt habe.