- Weiter sei auch kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin ihre Betroffenheit und ihre Emotionen, die in den Einvernahmen zum Vorschein gekommen seien, einfach nur vorgetäuscht habe. Im Gegenteil würden sie authentisch wirken und weiter auch im Zusammenhang mit dem Arztbericht aufzeigen, dass sie die Er-