Die Vorinstanz erklärte diese Unterschiede damit, dass a) die Handlungsabläufe gemäss ihren Aussagen immer ähnlich, d.h. verwechselbar abliefen und dass b) das Gedächtnis der Privatklägerin gemäss ärztlichem Zeugnis leicht bis mittelgradig reduziert sei. Letzteres bedeute aber nicht automatisch, dass sie nicht in der Lage wäre, sich an das Vorgefallene zu erinnern, sondern, dass es durchaus möglich sei, dass es zu Verwechslungen kommen könne. Es erkläre auch den Umstand, warum es teilweise nicht immer einfach sei, ihren Aussagen, um welchen Vorfall es gerade gehe, zu folgen und dass sie sprunghaft vom einen zum anderen wechsle.