Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sie ausgesagt, beim Analverkehr seien keine Gleitmittel verwendet worden, bei der Staatsanwaltschaft habe sie erklärt, dass Cremen benutzt worden seien, wobei sie aber gleich präzisiert habe, dass nur bei den zwei oder drei letzten Malen eine Creme benutzt worden sei. Die Vorinstanz erklärte diese Unterschiede damit, dass a) die Handlungsabläufe gemäss ihren Aussagen immer ähnlich, d.h. verwechselbar abliefen und dass b) das Gedächtnis der Privatklägerin gemäss ärztlichem Zeugnis leicht bis mittelgradig reduziert sei.