): - Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht frei von Widersprüchen. So habe sie beispielsweise bei der Polizei erklärt, dass der Beschuldigte sie beim ersten Analverkehr an den Armen und Handgelenken festgehalten habe, während sie bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, er habe sie an den Hüften gehalten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sie ausgesagt, beim Analverkehr seien keine Gleitmittel verwendet worden, bei der Staatsanwaltschaft habe sie erklärt, dass Cremen benutzt worden seien, wobei sie aber gleich präzisiert habe, dass nur bei den zwei oder drei letzten Malen eine Creme benutzt worden sei.