Es entstehe beim Lesen ihrer Aussagen nicht den Eindruck, dass sie sich an ihm rächen wolle, denn dafür seien sie eindeutig zu differenziert. Die Vorinstanz hat sich weiter mit Unstimmigkeiten im Aussageverhalten sowie mit den kritischen Einwänden der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung betreffend die Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt (S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519 ff.): - Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht frei von Widersprüchen.