14 Insgesamt hielt die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe auch positive Worte für den Beschuldigten und das Zusammenleben gefunden. Sie habe nicht versucht, ihn einfach generell im schlechten Licht darzustellen. Es entstehe beim Lesen ihrer Aussagen nicht den Eindruck, dass sie sich an ihm rächen wolle, denn dafür seien sie eindeutig zu differenziert.