13 das Messer an den Hals gehalten habe, beruhigt. Sie wisse aber auch nicht, wieso er von ihr abgelassen habe. Sie wisse nicht mehr, ob das Würgen bei der Vergewaltigung in der Wohnung des Beschuldigten vor oder während dem Geschlechtsverkehr gewesen sei. - Sie gebe auch zu, wenn eine Handlung des Beschuldigten für sie nicht erklärbar gewesen sei. So habe sie beispielsweise auch nicht verstanden, warum er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Sie wisse den Grund auch nicht genau, warum er sie an den Armen oder an den Handgelenken gepackt habe.