Es sei im Mai 2017 oder Juni 2017 gewesen. - Die Privatklägerin schildere auch Gespräche resp. Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten, die teilweise sehr spezielle Details beinhalten würden. So gebe sie an, dass er behauptet habe, ihre Vagina sei zu gross, was ein Beweis sei, dass sie in der Türkei als Hure gearbeitet habe. Er habe ihr auch gesagt, dass er keinen Analverkehr mit ihr machen werde. Als er es dann aber doch gemacht habe, habe sie ihm gesagt, dass er ihr weh tue und aus ihr rausgehen solle. Er habe o.k. gesagt, aber trotzdem nicht aufgehört, sondern weitergefahren, bis er ejakuliert habe.