- Die Privatklägerin differenziere auch. So habe sie angegeben, dass der Beschuldigte die Drohung, er werde sie und die Tochter in die Türkei zurückschicken, immer wieder geäussert habe, manchmal auch während des Analverkehrs, und die Beschimpfungen hätten manchmal nur fünf Minuten gedauert und manchmal Stunden oder Monate. Auch habe sie ausgesagt, dass das eine Mal, als er sie in der Wohnung gewürgt habe, verglichen mit den anderen Malen schlimmer gewesen sei. - Ihre Aussagen würden auch verfahrensunabhängige Details enthalten.