in ihrer Wohnung gewürgt habe. - Ihre Aussagen würden auch durchaus logische, nachvollziehbare Elemente beinhalten. So erkläre sie auf die Frage, was passieren würde, wenn sie in die Türkei zurückgehen würde, dass sie gehen müsse, um es selber zu sehen. Weiter gebe sie an, dass sie nach dem Würgen nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Deshalb habe sie sich verbal nicht gewehrt. Und falls sie sich nicht hätte scheiden lassen wollen, hätte sie ja keinen Scheidungsantrag eingereicht. - Die Privatklägerin differenziere auch.