Sie hat ihre Aussagen einzeln und im Zusammenhang mit ihren anderen Aussagen sowie jenen des Beschuldigten, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt. Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin zusammengefasst aus folgenden Gründen als derart glaubhaft, dass umfassend auf sie abgestellt werden könne (S. 31 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 513 ff.): - In den Aussagen der Privatklägerin würden sich keine inneren Widersprüche finden.