Wie auch bereits die Vorinstanz treffend erkannte, liegen nur wenige objektive Beweismittel vor (pag. 503). Das Kerngeschehen der möglicherweise strafbaren Elemente des Ehekonflikts spielte sich hinter verschlossenen Türen ab, so dass der Aussagewürdigung der beiden Ehegatten eine massgebliche Bedeutung zukommt.