675), wobei seine Ehefrau (die Straf- und Zivilklägerin) mit der Scheidung zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden gewesen ist (pag. 676). Das zuständige Gericht teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 2. August 2016 mit, eine Scheidung sei im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, zumal sich die Ehegatten im Scheidungspunkt nicht einig seien und noch keine zwei Jahre getrennt leben würden. Daher werde das Schreiben vom 25. Juli 2017 [recte: 2016] retourniert (pag. 677). Mit Klage vom 25. Februar 2019 reichte der Beschuldigte erneut die Scheidung beim zuständigen Gericht ein (pag.