8. Vorhandene Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt erfasst und wiedergegeben. Auf diese Zusammenfassung kann verwiesen werden (pag. 494-501). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2016 ein Scheidungsgesuch beim Regionalgericht Q.________, einreichte (pag. 675), wobei seine Ehefrau (die Straf- und Zivilklägerin) mit der Scheidung zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden gewesen ist (pag.