A.________ packte ca. von Mai 2017 bis 22. August 2018 in N.________ (Ort) C.________ an den Armen und schüttelte sie und packte sie an den Handgelenken (mehrfach, zum Teil einmal in der Woche und zum Teil einmal im Monat), wobei sie an den Armen Blutergüsse erlitt. 7. Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen (S. 19 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 501 f.) und der Aussagenanalyse im Speziellen (S. 22 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504 ff.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.