Es kam in der Folge bis Mai 2018 zu weiteren ca. drei- bis viermal Analverkehr gegen den Willen von C.________. C.________ liess dies über sich ergehen und wehrte sich nicht mehr dagegen, weil A.________ ihr während der Beziehung generell und insbesondere auch vor dem Analverkehr mehrfach gedroht hatte, er würde sie und ihre Tochter in die Türkei zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm Analverkehr haben würde. C.________ befand sich infolge dieser und weiterer Drohungen sowie wegen wiederholten Tätlichkeiten (vgl. dazu nachfolgend Ziff.