398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung – soweit den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenfolgen betreffend – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Rahmen der Berufungsthemen auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. In Bezug auf die Zivilklage ist eine Verschlechterung zulasten des Beschuldigten jedoch infolge fehlenden (weitergehenden) Antrags der Privatklägerin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung