Von der Kammer zu überprüfen sind demnach der Schuldpunkt im Rahmen von Ziff. 1, 2, 3 und 5 der Anklageschrift, die Strafzumessung, die Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS, der Zivilpunkt, die Kostenfolgen sowie die Rückgabe der Gegenstände. Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung – soweit den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenfolgen betreffend – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art.