III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Nicht in Rechtskraft erwachsen kann der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).