soweit er zur Rück- und Nachzahlungspflicht verurteilt worden war. Die Privatklägerin ihrerseits beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt, namentlich auf den vorinstanzlichen Freispruch wegen sexueller Nötigung. Damit sind die Einstellungen betreffend Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Beschimpfung und Tätlichkeiten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Schuldspruch wegen mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.