5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, die Strafzumessung, die Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS, den Genugtuungsanspruch sowie die Kostenfolgen, soweit ihm Verfahrenskosten auferlegt worden waren resp. soweit er zur Rück- und Nachzahlungspflicht verurteilt worden war.