A.________ [recte: A.________] sei zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18’000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 15. September 2018 sowie die Interventionskosten der Privatklägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. IV. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 829 ff.): I.