vom 3. November 2017 (pag. 824 ff.), einen Arztbericht von Dr. med. J.________ des K.________ (AG) vom 25. Juni 2018 (pag. 819 f.) und einen Bericht von Dr. med. L.________ der M.________ vom 19. Januar 2022 (pag. 821) zu den Akten. Diese wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 788). Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 789 ff.). Die Privatklägerin wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ebenfalls einvernommen (pag. 779 ff.).