Mit schriftlich begründetem Beschluss vom 6. August 2021 hiess die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Parteieinvernahmen (unter Konfrontationsvermeidung) gut und erkannte die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu den Akten. Den Beweisantrag auf Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens wies die Kammer hingegen ab (pag. 713 ff.).