Fürsprecher B.________ verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2021 auf einen Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin (pag. 751). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16./17. Mai 2022 statt (pag. 776 ff.).