_ erhob mit Schreiben vom 28. Juli 2021 namens und im Auftrag der Privatklägerin Anschlussberufung und beantragte zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen die Verurteilung und angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, mehrfach z.N. der Privatklägerin begangen [soweit vorinstanzlich freigesprochen], unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 702 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin zu erkennen (pag. 711 f.). Fürsprecher B.__