2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 468). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 brachte Fürsprecher B.________ der Vorinstanz unter Beilage einer Anwaltsvollmacht zur Kenntnis, dass er die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernehme und an der Berufungsanmeldung festgehalte (pag. 474 f.). Mittels Aktennotiz vom 27. Mai 2021 wurde festgehalten, dass Rechtsanwalt E.________ mit dem Anwaltswechsel einverstanden sei und seit der Urteilseröffnung keine weiteren Auslagen mehr gehabt