61 StGB eingewiesen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 180 Tagen, die Polizeihaft von einem Tag aus dem Urteil vom 13. November 2019 sowie der vorzeitig angetretene Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 522 Tagen werden im Umfang von 703 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.