53 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 und unter Einbezug der bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 (Ziff. I.C.1 hiervor). A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB eingewiesen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht.