1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin C.________ AG einen Betrag von CHF 3'687.60 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. F. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - ein Schmetterlingsmesser, - eine Trainerhose Adidas, - ein Paar Turnschuhe Nike, weiss & schwarz, - eine Portion Haschisch, ca. 0.6 g brutto 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 620.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II.