a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte beging u.a. qualifizierten Diebstahl, für welchen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden Probezeit trotz dringlicher Warnung unverfroren weiter delinquierte und die Rückfallgefahr – mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten (pag. 994) – hoch bis sehr hoch zu gelten hat.