Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist.