135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen 21. Massnahmenvollzug und Revokation Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte im Falle der Anhaltung zurück in den Massnahmenvollzug. Die Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung im Schengener Informationssystem wird per sofort revoziert.