20.3 Oberinstanzliches Verfahren Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gestützt auf die gerade noch als angemessen erachtete Honorarnote vom 20. Mai 2022 (pag. 1427) auf CHF 2'959.25 bestimmt. Entsprechend wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'959.25 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'959.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).