Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Umstand, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe und die Dauer der Landesverweisung tiefer ist bzw. kürzer ist als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.