19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'409.35 ist rechtskräftig (vgl. E. I.5. oben). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich.