Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher Delikte schuldig erklärt, wobei einzig der gewerbsmässige Diebstahl (sowie der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des qualifizierten Diebstahls wurde – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – als leicht eingestuft. Allerdings stellt das Verschulden bzw. die Strafhöhe nicht das einzige Kriterium dar, nach welchem sich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung bemisst (vgl. dazu oben).