So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25). Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher Delikte schuldig erklärt, wobei einzig der gewerbsmässige Diebstahl (sowie der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) ein Katalogdelikt gemäss Art.