Insgesamt überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände erweist sich die Landesverweisung damit auch vor dem Hintergrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt. 18.5 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen. 18.6 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.