Wie bereits erwähnt, lassen das gezeigte Verhalten des Beschuldigten und die attestierte Rückfallgefahr gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten nur den Schluss auf eine schlechte Legalprognose zu (vgl. E. 18.3.1 hiervor). Obschon der Beschuldigte bis anhin – mit Ausnahme des Raufhandels – nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde und somit insoweit nicht von einer besonders grossen Gefährlichkeit gesprochen werden muss – wobei aber zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte während der Massnahme durch Gewaltpotential aufgefallen ist (Erpressung mit Gewaltanwendung, mehrere Faustschläge ins Gesicht, Besitz