Trotz seines jungen Erwachsenenalters wurde der Beschuldigte mit den mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen und der dort teilweisen bedingt ausgesprochenen Strafen gewarnt, insbesondere auch im Hinblick auf eine drohende Landesverweisung – was ihn allerdings – wie gesehen – offensichtlich nicht von erneuter Delinquenz abhielt. Wie bereits erwähnt, lassen das gezeigte Verhalten des Beschuldigten und die attestierte Rückfallgefahr gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten nur den Schluss auf eine schlechte Legalprognose zu (vgl. E. 18.3.1 hiervor).