tionsgesetz, das Kantonale Strafgesetz und das Eisenbahngesetz sowie der Sachbeschädigung (mehrfach geringfügig begangen), der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Trotz seines jungen Erwachsenenalters wurde der Beschuldigte mit den mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen und der dort teilweisen bedingt ausgesprochenen Strafen gewarnt, insbesondere auch im Hinblick auf eine drohende Landesverweisung – was ihn allerdings – wie gesehen – offensichtlich nicht von erneuter Delinquenz abhielt.