18.4 Interessenabwägung Selbst wenn man das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejahen wollte, wie dies die Vorinstanz getan hat, würde es gleichwohl bei einer Landesverweisung bleiben: Wie gesehen, hat sich der Beschuldigte mit den dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegenden Taten des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig gemacht, verbunden mit mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise als Versuch) und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie darüber hinaus des Raufhandels, der Widerhandlung(en) gegen das Waffengesetz, das Ausländer- und Integra-