Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Schule in der Schweiz absolvierte und die kurdische Sprache nur in Wort, nicht aber in Schrift beherrscht, sind die Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Ursprungsland zweifelsohne nicht allzu gut. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz bisher keine Berufsausbildung absolvierte und auch hier beruflich nicht integriert ist. Der Beschuldigte war offensichtlich nicht gewillt, die im Rahmen der Massnahme nach Art. 61 StGB mögliche Lehre zu absolvieren.