61 StGB empfohlen (pag. 998). Durch sein Entweichen aus dem Massnahmenzentrum im November 2021 hat der Beschuldigte gezeigt, dass er nicht gewillt ist, in einem aus Sicht des Gutachters geeigneten Therapiesetting an seinen Problemen nachhaltig zu arbeiten. Damit wird es zumindest zum jetzigen Zeitpunkt aber auch in naher Zukunft auch bei einem Absehen von einer Landesverweisung nicht zu der zwar indizierten, aber vorab aus Verschulden des Beschuldigten nicht möglichen therapeutischen Behandlung in einem geeigneten Setting kommen.